Beitragszusage mit Mindestleistung

Beitragszusage mit Mindestleistung
im  Betriebsrentengesetz geregelte Form der  betrieblichen Altersversorgung. Bei ihr verpflichtet sich der Arbeitgeber, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen  Pensionsfonds, eine  Pensionskasse, oder eine  Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und daraus erzielte Erträge) zur Verfügung zu stellen – mindestens aber die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden (§ 1 II 2 BetrAVG). Im Unterschied zu den anderen Formen der betrieblichen Alterversorgung hat der Arbeitgeber bei einer B.m.M. nicht für eine zugesagte Versorgungsleistung, sondern grundsätzlich nur für die Zahlung der Beiträge einzustehen. Der Versorgungsanspruch richtet sich danach, was der eingeschaltete Versorgungsträger mit den Beiträgen erwirtschaftet. Der Arbeitnehmer trägt nicht das gesamte Risiko der Vermögensanlage. Bleibt die Versorgungsleistung (das Deckungskapital) unter der Summe der Beiträge (Mindestleistung) hat der Arbeitgeber dafür einzustehen. Diese Mindestleistung reduziert sich gegebenenfalls um die Kosten für den Ausgleich biometrischer Risiken, wenn etwa Hinterbliebenen- oder Invaliditätsschutz gewährt wurde. Bedeutsam ist das v.a. bei Pensionsfonds, die risikoreichere Anlagemöglichkeiten als Pensionskassen und Direktversicherungen nutzen können. Die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft nach vorzeitigen Ausscheiden erfolgt bei der B.m.M. nicht nach dem Quotierungsprinzip ( Betriebsrentengesetz). Der Arbeitnehmer kann unverfallbar nur das verlangen was sich aus den Beiträgen bis zum Versorgungsfall ergibt. Erträge wie Wertminderungen nach dem Ausscheiden werden dem Arbeitnehmer zugerechnet. Allerdings hat der Arbeitgeber auch hier für die Mindestleistung einzustehen (§ 2 Vb BetrAVG). B.m.M unterliegen nicht der Pflicht des Arbeitgebers, die Anpassung laufender Rentenzahlungen zu überprüfen (§ 16 III BetrAVG).

Lexikon der Economics. 2013.

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